§ 1 Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Fa. Cocktail-Booster, vertreten durch GASTROMATIX GmbH & Co. KG, Klöcknerstraße 99, 44579 Castrop-Rauxel (nachfolgend: Vermieter o. Fa. Cocktail-Booster genannt) und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages gültigen Fassung. Die nachstehenden Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Mietverträge. Die Bedingungen gelten

(a)

für reine Miete der Cocktailmaschine und

(b)

für komplette Vermietung einschließlich aller Kosten (inkl. Servicekräfte etc.), wobei Sondervorschriften für die jeweilige Vertragsart mit (a) bzw. (b) gekennzeichnet sind. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mieter im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2. Auftragserteilung

Unsere Angebote sind freibleibend. Mit schriftlicher oder mündlicher Auftragserteilung erklärt der Mieter verbindlich, einen Mietvertrag ( a oder b) abschließen zu wollen. Der Vermieter ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen/ 14 Werktagen nach Zugang anzunehmen. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht auf anderem Wege bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne vorherige Auftragsbestätigung ausgeführt worden ist. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch den Vermieter vorbehalten.

§ 3. Beschaffenheit des Cocktail-Boosters, Haftungsbeschränkungen

Die vom Vermieter zur Verfügung gestellte Cocktailschankanlage und das sonstige vermietete Material müssen sich in einwandfreiem, brauchbarem Zustand befinden. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt insbesondere für undichte oder beschädigte Getränke-Behälter, sofern diese durch mangelhaftes Material oder unsachgemäße Behandlung während des Transports durch den Vermieter entstanden sind. Gegenüber Unternehmern haftet der Vermieter bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Mieters aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden.

§ 4. Mietzeit

Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tag des Wiedereingangs der Mietgegenstände. Bei

(a)

Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Abbau- oder Transportpflicht wird die anteilige Miete weiter berechnet, etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.

§ 5. Berechnung der Miete

Die Mietpreise (Nettopreise) beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Nachträgliche, nachzuweisende Kosten- bzw. Tarifänderungen bedingen erneute Verhandlungen der Vertragsparteien über eine Anpassung der Mietpreise. Eine Anpassung der Mietpreise hat auch dann zu erfolgen, wenn bei

(a)

nach Vertragsabschluss doch Personal gestellt werden muss.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Ausschank von Alkohol und Spirituosen, insbesondere im Sinne des § 9 JuSchG, allen Ländern (auch Bundesländer) Gesetzen unterliegen und von Seiten des Mieters eingehalten werden müssen.

§ 6. Transporte, Zusatzleistungen

(a)

Die Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu Lasten des Mieters; es sei denn, der Transport wird auftragsgemäß vom Vermieter ausgeführt. Der jeweilige vom Vermieter festgelegte Transporttermin ist annähernd.

(b)

Die Transportkosten sind extra ausgewiesen oder im Pauschalpreis enthalten; das Transportrisiko geht zu Lasten des Vermieters. An- und Abtransport des Materials werden vom Vermieter veranlasst. Wenn der Vermieter und / oder seine Mitarbeiter vom Mieter zu anderen, außerhalb des Auftrages liegenden Arbeiten herangezogen werden, erfolgt die Berechnung der Arbeitszeit auf Stundennachweis.

(b)

Der Mieter stellt dem Vermieter rechtzeitig vor Aufbaubeginn genaue Pläne des vom Mieter vorgesehenen Aufstellungsortes zur Verfügung. Dies ist gegebenenfalls ebenso durch eine Begehung bzw. Besichtung des vorgesehenen Aufstellungsortes durch den Vermieter zu realisieren. Der vorgesehene Aufstellungsort wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne für die Auf- und Abbauarbeiten inkl. Lagerfläche zur Verfügung gestellt.

§ 7. Aufstellungsplatz

(a)

Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zapfanlagen geeignetes Gelände. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder durch dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten.

§ 8. Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten

Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt.

(a)

Wenn der Auf- und Abbau der Cocktailschankanlage durch den Mieter erfolgt, kann der Vermieter auf Anforderung einen oder mehrere Servicekräfte zur Anleitung gegen Rechnung zur Verfügung stellen. Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters, sie sind daher von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden.

(b)

Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen.
Die zur Erhaltung und Sicherung des Cocktail-Boosters, seiner Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Schäden am Cocktail-Booster durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen. Der Mieter ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um Schäden so gering wie möglich zu halten. Bei Anmietung des Cocktail-Boosters während der Wintermonate ist der Mieter verpflichtet, bei eventuellen Minustemperaturen, das Einfrieren von Getränke-Behältern, Schläuchen und Zu- und Ableitungen der Wasserversorgung zu verhindern. Durch Gefrierung verursachte Schäden, entstanden innerhalb des vereinbarten Mietzeitraums, sind ausnahmslos vom Mieter zu tragen.

§ 9. Übergabe und Rücknahme

(a)

Der Mieter bescheinigt dem Vermieter die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage; die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Verzichtet der Mieter auf eine förmliche Rückgabe (z.B. durch Abwesenheit beim vorgesehenen Übergabetermin) so hat er im Falle der Feststellung von Schäden durch den Vermieter den Beweis des Nichtvorhandenseins zum Zeitpunkt des Übergabetermins zu führen.

(b)

Die Rücklieferung/Rückgabe hat sich der Mieter hinsichtlich Vollständigkeit und Mangelfreiheit ausschließlich durch den Vermieter oder im Ausnahmefall durch einen allein vom Vermieter bestimmten Vertreter, bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung gilt als ausschließlicher Nachweis für den ordnungsgemäßen Rückfluss des Materials

§ 10. Haftung des Vermieters und des Mieters

Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritte entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat für die Mietsache Versicherungen für Haftpflicht und Feuerschäden abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für die Schadensersatz ausgeschlossen ist. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür auf eigene Kosten eine gesonderte Haftpflichtversicherung / Besucherhaftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und

(a)

Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen nach § 8, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderung oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters.

§ 11. Rücktritt

Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu 7 Tagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von diesem Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftraggeber folgende Zahlungen an die Fa. Cocktail-Booster zu leisten:
a.) Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat er, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen direkten Kosten sowie den entgangenen Gewinn als Mindestschaden zu ersetzen. Der entgangene Gewinn beträgt mindestens 30% der Nettoauftragssumme. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch Fa. Cocktail-Booster bleibt vorbehalten.
b.) Die Planung und Organisation sowie Gelände/Locationmiete sind in entstandener Höhe voll zu zahlen.
c.) von den aentstandenen Durchführungskosten (Personal, Waren etc.) sind zu zahlen:
– bei einem Rücktritt bis 40 Tage vor Leistungsbeginn: 10%
– bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 30%
– bei einem Rücktritt bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: 40%
– bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor Leistungsbeginn: 50%
– bei einem Rücktritt nach dem 7. Tag vor Leistungsbeginn: 60%
– oder bei Nichtantritt 100%.
Als Leistungsbeginn gilt der Beginn von Veranstaltungen, sowie generell der Tag, an dem die Fa. Cocktail-Booster ihrerseits zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Fa. Cocktail-Booster. Die Rücktrittszahlungen gelten nicht für Leistungen der Fa. Cocktail-Booster im Rahmen der Vermietung von Gegenständen. Für derartige Verträge ist für den Fall des Rücktritts eine Pauschale in Höhe von einheitlich 30% des vereinbarten Preises von dem Auftraggeber zu zahlen. Die Rücktrittszahlungen sind unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Anwendungen ermittelt worden. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt. Für jeden Fall des Rücktritts der Fa. Cocktail-Booster wird die Haftung der Fa. Cocktail-Booster gegenüber dem Auftraggeber auf einen Betrag in Höhe von 10% des vereinbarten Preises begrenzt. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis für geringere Aufwendungen der Fa. Cocktail-Booster zu erbringen. Hierfür trägt der Auftraggeber die Beweislast. Der Beweis durch Einvernahme von Zeugen wird in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 12. Kündigung, Störung und Unterbrechung

Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Kann eine Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge behördlicher Anordnungen oder aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. In diesen Fällen kann der Vermieter die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Schäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, hat der Mieter Anspruch auf Gutschrift der reinen Miete entsprechend der verkürzten Mietzeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (witterungsbedingte Verzögerungen, Transportverzögerungen, Streik oder ähnliches) bedingen die Gewährung einer angemessenen Nachfrist in Schriftform, bzw. einer besonderen Vereinbarung.

§ 13. Zahlung

Vorbehaltlich einer schriftlichen Individualvereinbarung gelten folgende Zahlungsvereinbarungen: 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Mieter in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich der Vermieter vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
§ 14. Zahlungen, Zielüberschreitung, fristlose Kündigungen
Bei vorsätzlicher Nichteinhaltung vereinbarter Bedingungen im Sinne der aufgeführten AGB’s von Seiten des Mieters, ist der Vermieter jederzeit berechtigt, das vereinbarte Mietverhältnis zu kündigen, ohne das Ansprüche an ihn geltend gemacht werden können. Der Vermieter ist berechtigt, im Falle von rückständigen Mieten oder Nichteinhaltung des vereinbarten Rücklieferungstermins, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, nach eintägiger Voranmeldung den Standort zu betreten und zu befahren und den Cocktail-Booster ungeachtet einer eventuell noch vorhanden Belegung/Bestückung abzubauen. Das gleiche gilt bei Weitervermietung der Mietgegenstände an Dritte ohne Zustimmung.
Schadensersatz für durch den vorzeitigen Abbau bedingte Schäden an eingebrachtem Gut des Mieters oder Dritten ist ausgeschlossen. Der Vermieter wird, ohne hier jedoch verpflichtet zu sein, den Abbautermin vorab bekanntgeben, um dem Mieter die rechtzeitige Räumung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter innerhalb von 24 Stunden schriftlich den derzeitigen Stand- oder Lagerort des Cocktail-Boosters und alle dazugehörigen Komponenten bzw. im Falle eines Standortwechsels gleichzeitig die neue Örtlichkeit mitzuteilen. Für den Fall des Zahlungsverzuges bei Untervermietung tritt der Mieter schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegen den Dritten (Untermieter) an die Firma Cocktail-Booster unwiderruflich ab und verpflichtet sich auf Befragen, d.h. innerhalb von zwei Tagen den Namen, die Anschrift und den Ansprechpartner des Untermieters zu benennen.

§ 15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Sonstiges

Ist der Mieter Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Weitere Einzelheiten regeln die besonderen Mietbedingungen des Vermieters im Rahmen des Angebotes und Auftragsbestätigung.

§ 16. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.